Heikle Mitbringsel – Von diesen Souvenirs sollten Sie die Finger lassen – Kassensturz Espresso


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Kaviar, Korallen, Pflanzen: Wer beim Souvenirkauf nicht aufpasst, riskiert eine Strafe.

Souvenirs sind schöne Mitbringsel für die Liebsten daheim und natürlich auch Erinnerungsstücke an schöne Tage in der Ferne. Der Kauf im Souvenirshop hat aber auch seine Tücken: Insbesondere bei tierischen Produkten oder Pflanzen ist Vorsicht geboten. Auch Fundstücke beispielsweise vom Strand können problematisch sein. Denn wer verbotene Produkte in die Schweiz einführt oder bei bewilligungspflichtigen Souvenirs keine entsprechenden Dokumente vorweisen kann, riskiert ein Strafverfahren.

Finger weg von Schildpatt und Elfenbein

Wenn Sie ausserhalb der EU Ferien machen, dürfen Sie von dort grundsätzlich kein «lebendes Pflanzenmaterial» in die Schweiz einführen. Es sei denn, Sie verfügen über entsprechende Bewilligungen. Davon betroffen sind laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Pflanzen, Früchte, Gemüse und Knollen – aber auch Wurzeln, Schnittblumen, Samen etc. Dieses Verbot gilt seit 2020 und es betreffe auch Orchideen, die als Schnittblumen an Flughäfen verkauft würden, so das BLV. Auch für die Einfuhr lebender Kakteen ist eine Bewilligung nötig.

Nebst Pflanzenmaterial gibt es auch zahlreiche tierische Produkte, die nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen, da deren Handel generell verboten ist. Dazu zählt Elfenbein bzw. Produkte, die aus Teilen von Elefanten gefertigt sind. Auch das Horn von Nashörnern, die Wolle von Tibet-Antilopen (Shahtoosh) und Felle bestimmter Wildkatzen (Gepard, Jaguar, Leopard, Tiger) sind verboten. Ebenso Produkte aus Schildpatt, also aus dem Panzer von Meeresschildkröten. 

Schmuck aus Korallen ist heikel

Ganz grundsätzlich ist bei Souvenirs tierischer Herkunft Vorsicht geboten – insbesondere auch bei Schmuck aus Korallen, der in vielen Souvenirshops verkauft wird. So sind alle schwarzen und blauen Korallen sowie einige rote Korallen durch das Artenschutzabkommen Cites geschützt. Auch sämtliche Steinkorallen unterstehen dem Artenschutz.

Für die Einfuhr von Korallen in die Schweiz braucht es daher den Nachweis, dass sie aus nachhaltigem Handel stammen. Das BLV rät, von Händlern entsprechende Belege zu verlangen und keine Korallen von Stränden mit nach Hause zu nehmen. Auch Vogelfedern und Reptilienprodukte dürfen nicht ohne Weiteres als Souvenir in die Schweiz eingeführt werden. Auch hier werden unter Umständen Belge für nachhaltigen Handel verlangt.

Cites: Nachhaltiger Umgang mit Tier- und Pflanzenpopulation


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Das internationale Artenschutzabkommen Cites (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) will gefährdete Tier- und Pflanzenarten schützen. Insbesondere soll deren Handel so eingeschränkt werden, dass die natürlichen Bestände nicht gefährdet sind. Mehr als 180 Länder nehmen an Cites teil – darunter auch die Schweiz. Laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sind mehr also 5000 Tier- und fast 30’000 Pflanzenarten durch das Abkommen geschützt.

Probleme geben kann es bei der Rückreise auch mit Stör-Kaviar im Gepäck. Da die Bestände des Störs durch die Gewinnung der Fischeier stark gefährdet sind, sind laut der Tierschutzorganisation WWF sämtliche Stör-Arten durch Cites geschützt. Bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen pro Person maximal 125 Gramm Stör-Kaviar. Und dieses Gewicht ist nicht kumulierbar. Eine Dose mit 250 Gramm für zwei Personen ist also nicht zulässig.

Diese Souvenirs sind unproblematisch

Selbstverständlich gibt es unzählige Souvenirs, die man ohne Bedenken in die Schweiz mitbringen kann. Dazu zählt etwa Schmuck aus Glas und Steinen. Auch Steinskulpturen und Souvenirs aus FSC-zertifiziertem Holz sind problemlos. Ebenso Stoffe aus Wildseide oder Pflanzenfasern.

Nicht nur Souvenirs können ein juristisches Nachspiel haben, auch beim Import von Feuerwerk sollten Sie sich über die geltenden Bestimmungen informieren. Ausdrücklich verboten ist die Einfuhr von Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (Kracher, Böller). Dazu zählen auch sogenannte Lady-Crackers, die länger als 22 Millimeter sind und/oder einen Durchmesser von mehr als 3 Millimeter aufweisen. Wer solche verbotenen Feuerwerkskörper einführt oder keine Bewilligung hat, muss mit einer Anzeige rechnen.

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